Abwasser

Sachschäden durch häusliche Abwässer

In der Privathaftpflichtversicherung sind Sachschäden aus dem Einleiten häuslicher Abwässer in die Kanalisation mitversichert.

Beispiel

Herr Meier beschädigt bei handwerklichen Arbeiten versehentlich ein Abwasserrohr. Durch austretendes Brauchwasser entstehen Schäden in der Wohnung des Nachbarn. Seine private Haftpflichtversicherung kommt dafür auf.


Abwehr von unberechtigten Ansprüchen

Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst neben der Prüfung der Haftungsfrage auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Privat-Haftpflichtversicherung übernimmt daher einen "passiven" Rechtsschutz.

Beispiel

Gegen Frau Müller werden Schadenersatzansprüche für einen Schaden geltend gemacht, den sie nicht zu verantworten hat und von Herrn Meier wird Schadenersatz beansprucht, für den - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen - keine Haftung besteht. In beiden Fällen betreibt der Versicherer im Interesse der Versicherungsnehmer die Abwehr der unberechtigten Ansprüche - falls erforderlich - auch vor Gericht.


Abhandenkommen oder Beschädigung von geliehenen oder gemieteten Sachen

Die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen kann im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden - auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

Beispiel

Herr Müller hat sich für seinen Urlaub von einer Bekannten eine hochwertige Fotokamera ausgeliehen. Diese fällt ihm leider herunter und wird dabei irreparabel beschädigt. Die Bekannte fordert Schadenersatz in Höhe von 850 Euro. Die private Haftpflichtversicherung von Herrn Müller kümmert sich um die Regulierung, da in seinem Haftpflichtvertrag die Beschädigung von geliehenen und gemieteten Sachen mitversichert gelten.

Hinweise

Geliehene und gemietete Sachen sind in der Regel nicht im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung gedeckt, wer diese mitversichert wissen will, der sollte vor dem Abschluss auf diesen besonderen Einschluss achten.

Angeboten wird dieser besondere Einschluss meistens in Komfort oder Premium-Tarifen.


Allmählichkeitsschaden

Unter Allmählichkeitsschäden versteht man Schäden, die aufgrund der allmählichen Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub o. Ä.) entstehen.

Beispiel

Frau Meyer ist Pflanzenliebhaberin und hat in ihrer Mietwohnung viele davon stehen. Erst später beim Auszug bemerkt sie, dass wohl hin und wieder beim Gießen Wasser über den Rand der Untertöpfe getreten ist und dadurch an einigen Stellen das Parkett aufgequollen ist. Ihr Vermieter verlangt nun Schadenersatz, den ihre Privathaftpflicht für sie prüft.


Anbau- und Umbaumaßnahmen am Haus

Für kleinere Bauvorhaben am selbst genutzten Haus (Postanschrift des Versicherungsnehmers) existiert in der privaten Haftpflichtversicherung meistens Versicherungsschutz bis zu einer begrenzten Bausumme.

Beispiel

Herr Schmidt renoviert sein Einfamilienhaus. Die neuen Roste für die Kellerschächte sind noch nicht angeliefert worden. Wegen unzureichender Absicherung des Schachtes stürzt ein Freund des Versicherungsnehmers bei der Besichtigung des renovierten Hauses und erleidet schwere Verletzungen. Die Privathaftpflicht kommt für die berechtigten Kosten auf.


Aufsichtspflichtverletzung

Eltern haften für Schäden ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn ein Schaden eintritt und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, ist die Aufsichtsperson für diesen Schaden nicht ersatzpflichtig!

Beispiel 1

Die dreijährige Marianne fährt mit ihrem Dreirad auf dem Parkplatz eine ältere Dame um. Frau Schmidt, die Mutter von Marianne, ist nicht in der Nähe, als das passiert. Sie sitzt beim gemütlichen Plausch mit ihrer Freundin im Café in der Nähe des Parkplatzes und verletzt dadurch ihre Aufsichtspflicht, weshalb sie ersatzpflichtig ist. Infolgedessen bekommt die Geschädigte eine Entschädigung für ihre erlittenen Verletzungen von der Privathaftpflichtversicherung von Frau Schmidt.

Beispiel 2

Der fünfjährige Marc fährt in Begleitung seiner Mutter, Frau Meier, mit dem Rad und beschädigt dabei das Auto des Nachbarn. Eine Haftung des Kindes besteht nicht und die Mutter hat ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Nachbar macht Schadenersatzanspruch geltend. Die Privathaftpflicht von Frau Meier bietet Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Ansprüche.


Ausfalldeckung

Die Ausfalldeckung bietet dem Versicherungsnehmer Schutz für den Fall, dass ihm selbst ein Haftpflichtschaden zugefügt wird und der Schädiger weder eine eigene Privathaftpflicht hat, die dem Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzt, noch selbst dafür aufkommen kann, da er mittellos ist. Die Ausfalldeckung übernimmt bei Vorlage eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Titels den Schaden, den der Versicherungsnehmer sonst selbst tragen müsste.

Beispiel 1

Frau Müller wird beim Überqueren der Straße von einem Fahrzeug angefahren und erleidet schlimme Verletzungen. Aufgrund nicht gezahlter Versicherungsbeiträge ist das Auto zum Schadenzeitpunkt nicht mehr versichert und der Schädiger verfügt über keinerlei finanzielle Mittel, um für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Beispiel 2

Herr Schmidt ist mit seinem Fahrrad unterwegs, als ihm plötzlich ein Pudel ins Rad rennt. Dadurch stürzt er schwer und erleidet komplizierte Kopfverletzungen. Der Halter des Hundes hatte das Tier weder versichert, noch verfügt er über finanzielle Mittel, um für den entstandenen Schaden in Höhe von 50.000 Euro aufzukommen.

In beiden Beispielen konnten von den Versicherungsnehmern zwar rechtskräftige Gerichtsurteile und Vollstreckungsbescheide erstritten werden. Da ein Schädiger aber mittellos ist und der andere Verursacher Insolvenz angemeldet hat und auch kein Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung besteht, hätten die Versicherungsnehmer ohne die Ausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflicht die Kosten selbst tragen müssen. So kommt ihre private Haftpflichtversicherung dafür auf.


Auslandsaufenthalt

Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung gelten Auslandsaufenthalte generell bis zu einem Jahr mitversichert. Wer längere Auslandsaufenthalte plant sollte seinen bestehenden Haftpflichtschutz prüfen bzw. auf einen ausreichenden Auslandsschadenschutz vor Abschluss des Haftpflichtvertrages achten.

Beispiel

Familie Schmidt hat für ihren Urlaub ein Luxusappartement auf Mallorca gemietet. Leider vergessen sie dort, den Abpumpschlauch der Waschmaschine in die Badewanne zu hängen. Der Wasserschaden ist erheblich. Die private Haftpflichtversicherung deckt den entstandenen Gebäudeschaden.


Bauherrenhaftpflicht

Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten kann bis zu einer bestimmten Bausumme je Bauvorhaben in der Privathaftpflicht mitversichert werden.

Beispiel

Herr Schulze hat sich ein Baugrundstück gekauft und baut hier sein Einfamilienhaus. Am Wochenende verletzen sich spielende Nachbarskinder in einer Grube auf der Baustelle. Die Bauarbeiter hatten diese nicht ausreichend gesichert, was Herrn Schulze jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht entbindet.

Als Bauherr kann er ggf. auch selbst in Anspruch genommen werden. Die Privathaftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz für derartige Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer als Bauherrn, sofern dieses Haftpflichtrisiko im Vertrag eingeschlossen wurde.


Deckungssumme

Die vereinbarte Deckungssumme ist die Höchstgrenze der Leistung je Schadenfall. Die pauschale Deckungssumme gilt zusammen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Deckungssumme kann für bestimmte mitversicherte Leistungen begrenzt sein.


Deliktunfähigkeit

Im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung kann die Deliktunfähigkeitsklausel der Summe nach begrenzt vereinbart werden. Dadurch wird sich die Privathaftpflichtversicherung nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Kindern und mitversicherten Personen nach § 827 und § 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger oder Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.

Beispiel

Die geistig behinderte Michaela, die bei ihrem Vater mitversichert ist, beschädigt beim Besuch bei Bekannten eine Glasvitrine im Wohnzimmer. Die Privathaftpflicht gleicht den Schaden aus, sofern Schäden durch deliktunfähige Kinder mitversichert sind.

Hinweis:

In aller Regel gehören Schäden die durch deliktunfähige Kinder verursacht werden zu den Ausschlusstatbeständen der privaten Haftpflichtversicherung.

Wer eigene Kinder hat sollte auf diesen besonderen Einschluss in den Haftpflichtvertrag vor Abschluss der Haftpflichtversicherung achten.

Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sind generell deliktunfähig, wobei ältere Kinder bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr nur bedingt deliktfähig sind.


Dienstherr von Haushaltsbeschäftigten

Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen kann in der Privathaftpflicht mitversichert werden. Ebenso die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen und der aus einem Arbeitsvertrag mit der Betreuung von Wohnung, Haus, Garten oder dem Streudienst beschäftigten Personen in dieser Eigenschaft als mitversichert.

Wer Haushaltspersonal beschäftigt sollte demnach auf diesen Einschluss vor Haftpflichtabschluss achten.

Beispiel 1

Der Gärtner Herr Meier beschädigt bei der Verrichtung seiner Tätigkeit bei Herrn Schneider durch einen herunterfallenden Ast das Auto des Nachbarn. Der Schaden ist über die Privathaftpflicht seines Dienstherrn versichert, wenn dieses Risiko vertraglich eingeschlossen wurde.

Beispiel 2

Die Haushaltshilfe von Frau Krüger bricht sich bei der Verrichtung ihrer Arbeit ein Bein. Die Krankenkasse fordert Regress von der Dienstherrin, da die Leiter, auf der die Haushaltshilfe stand, nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand war. Die private Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz - wenn dieses Risiko Bestandteil des Haftpflichtvertrages ist.


Ehrenamtliche Tätigkeiten

In der Privathaftpflichtversicherung kann die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements mitversichert werden.

Hierunter fallen z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten in:

  • der Kranken- und Altenpflege
  • der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
  • Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden

Beispiel

Der ehrenamtlich für die Kirche als Seelsorger tätige Herr Meier beschädigt während eines Krankenbesuchs durch unsachgemäße Handhabung ein Krankenbett. Das Krankenhaus, als Geschädigter, fordert Ersatz für den entstandenen Schaden. Die Haftpflichtversicherung von Herrn Meier kümmert sich darum.


Elektronischer Datenaustausch über das Internet

Die Privathaftpflicht gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für seine gesetzliche Haftpflicht als Privatperson und aus den Gefahren des täglichen Lebens. Hierzu zählen heutzutage auch mögliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der privaten Nutzung von Internet und E-Mail, wie dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten.

Wer Internet und E-Mail nutzt sollte auf diesen besonderen Einschluss in den privaten Haftpflichtvertrag achten!

Beispiel

Herr Müller ist Mitarbeiter der Stadtwerke und lädt während der Mittagspause Informationen zu einer privaten Reise aus dem Internet herunter - und dabei unbewusst auch einen Computer-Virus. Dieser legt die Computeranlage der Stadt für zwei Tage lahm. Die Privathaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für den Schaden, der durch die Unachtsamkeit ihres Versicherungsnehmers Herrn Müller entstanden ist.


Erweiterter Vorsorgeschutz

Der erweiterte Vorsorgeschutz wird von der Haftpflichtkasse Darmstadt in der Plus Variante angeboten, dieser Einschluss bietet dem Haftpflichtversicherten den größtmöglichen vertraglichen privaten Haftpflichtschutz.

 

Die erweiterte Vorsorge im Detail

Wenn es der Versicherungsnehmer wünscht, gelten im Versicherungsfall Risiken automatisch mitversichert, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Privathaftpflicht eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein geschlossen wären, entsprechend den dortigen Regelungen.


Fachpraktischer Unterricht

Laborarbeiten

In der Privathaftpflichtversicherung kann die Teilnahme am fachpraktischen Unterricht (z. B. Laborarbeiten) einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität eingeschlossen werden.

Wenn der ausgewählte Tarif diesen Einschluss vorsieht, so gilt hierbei die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten und Labormaschinen mitversichert.

Beispiel

Herr Schmidt ist Chemiestudent. Während eines Fachpraktikums unterläuft ihm beim Versuchsaufbau ein Fehler. Es kommt zu einer Verpuffung, bei der mehrere Glaskolben zerstört werden. Seine Privathaftpflicht kommt für berechtigte Schadenersatzansprüche auf.


Fahrräder

Besitz und Gebrauch von Fahrrädern

Als Radfahrer haftet der Versicherungsnehmer für durch ihn verschuldete Unfälle im Straßenverkehr. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und dem Gebrauch von Fahrrädern und Elektrofahrrädern kann in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

Beispiel

Frau Lorenz beabsichtigt, mit dem Fahrrad in eine Straße einzubiegen. Durch Unachtsamkeit bringt sie dabei den nachfolgenden Motorradfahrer zu Fall. Beim Sturz erleidet er schwere Verletzungen im Schulter- und Kniebereich, die letztlich zu einer weitgehenden andauernden Einschränkung seiner Mobilität führen. Um die Forderungen nach Schmerzensgeld und möglicherweise einer Invaliditätsrente kümmert sich die private Haftpflichtversicherung.


Ferienjob

Berufspraktikum

Die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika oder Ferienjobs kann in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden, wobei der allgemein übliche Ausschluss beruflicher oder betrieblicher Tätigkeiten bestehen bleibt.

Beispiel

Die Tochter des Versicherungsnehmers von Herrn Müller absolviert ein Berufspraktikum. Durch eine nicht ausreichend gelöschte Zigarette setzt sie versehentlich den Mülleimer im Pausenraum in Brand. Der Schaden wird glücklicherweise schnell entdeckt, für die Rußschäden muss sie dennoch einstehen. Glücklicherweise bietet die private Haftpflichtversicherung ihres Vaters hierfür Deckung.


Flüssiggastank

In der Privathaftpflicht kann die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Flüssiggastanks als besonderer Einschluss gedeckt werden.

Beispiel

Der Flüssiggastank von Familie Schulze explodiert mit einem riesigen Feuerball. Dabei kommt es zu einer Brandausbreitung auf den direkt angrenzenden Wald. Die Gemeinde fordert die Begleichung der Kosten für die Behebung der Waldbrandschäden und die Wiederaufforstung von dem Versicherungsnehmer. Dessen Privathaftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz aufgrund des besonders vereinbarten Deckungsumfangs.


Gefälligkeitshandlungen

Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis

Gefälligkeitsschäden sind in der Regel vom Versicherungsumfang der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen.

In vielen Komfort oder Premium Plus Paketen können diese dennoch versichert werden.

Kommt es im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung zu einer Schädigung, ist in diversen Gerichtsurteilen entschieden worden, dass der Schädiger nur bei grob fahrlässigem bzw. vorsätzlichem Verhalten haftet, da man grundsätzlich annehmen kann, dass in der Regel ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Schäden stillschweigend vereinbart wurde.

Beispiel

Julia bittet ihren Freund Romeo, den Versicherungsnehmer, ihr beim Umzug zu helfen. Als Romeo den Fernseher nach unten tragen will, verliert er auf der Treppe das Gleichgewicht und lässt das Gerät fallen, um sich selbst abzufangen.

Aufgrund der für derartige Gefälligkeitshandlungen geltenden Haftungserleichterung kann Julia grundsätzlich keinen Anspruch gegen Romeo geltend machen.

Sind Gefälligkeitsschäden im Privathaftpflichtvertrag mitversichert, so beruft sich der Versicherer nicht auf die Haftungserleichterung und übernimmt die Schadenregulierung.


Haustiere und zahme Kleintiere

Das Halten oder Hüten von zahmen Haustieren (z. B. Katzen, Vögeln, Kaninchen), gezähmten Kleintieren (z. B. Frettchen) und Bienen ist in der Regel über die private Haftpflichtversicherung mitversichert.

Das Halten von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, erfordert hingegen weitergehenden Versicherungsschutz, z. B. über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung!

Beispiel

Die Katze von Frau Schmidt steigt durch ein offenes Fenster in die Wohnung des Nachbarn und zerkratzt dort ein teures Ledersofa. Der Schaden ist im Rahmen ihrer Privathaftpflichtversicherung mitversichert.


Heizöltank

Gewässerschadenhaftpflicht

Das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko aus dem betreiben einer Heizöltankanlage ist üblicherweise nicht im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gedeckt.

Der zum selbst genutzten Wohnobjekt (Postanschrift des Versicherungsnehmers) gehörende oberirdische oder unterirdische Öltank kann mit begrenztem oder unbegrenztem Fassungsvermögen in der Privathaftpflicht mitversichert werden.

Das Gewässerschadenhaftpflichtrisiko aus dem Besitz und Gebrauch eines Heizöltanks wird jedoch von vielen Haftpflichtanbietern in bestimmten Komfort- und Premium-Deckungen getragen.

Beispiel 1

Der Heizöltank im Haus der Familie Berger wird undicht. Das auslaufende Heizöl droht das Grundwasser zu verseuchen. Die notwendigen Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens werden von der Haftpflichtversicherung ersetzt.

Beispiel 2

Der Heizöltank im Haus von Herrn Schmidt ist leck. Als er es bemerkt, handelt er sofort. Trotzdem kann er einen Gewässerschaden nicht abwenden. Herr Schmidt genießt hier Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung für seine gesetzliche Haftpflicht aus dem Umweltschaden.


Hüten fremder Hunde

In den meisten Privathaftpflichtversicherungen ist mittlerweile die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde mitversichert, soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.

Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Hunden bleiben jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sonstige Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer gelten mitversichert.

Beispiel

Während des 3-wöchigen Urlaubs seines Nachbarn betreut Herr Koch dessen Hund. Während Gartenarbeiten lässt er versehentlich ein Gartentor offen stehen. Der Hund entwischt auf die Straße und beißt einer vorbeilaufenden Passantin ins Bein. Diese macht gegenüber dem Tierhüter Herrn Koch Schmerzensgeldansprüche geltend, deren Regulierung seine Privathaftpflichtversicherung übernimmt.


Hüten fremder Pferde

In der Privathaftpflichtversicherung ist üblicherweise die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde mitversichert, soweit kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.

Mögliche Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Pferden und Fuhrwerken sind nicht mitversichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.

Beispiel

Weil der Eigentümer für ein halbes Jahr aus beruflichen Gründen ins Ausland muss, erklärt sich Frau Grüneberg bereit, in dieser Zeit dessen Pferd zu hüten. Als sie das Pferd vom Stall auf die Koppel führt, tritt es plötzlich aus und beschädigt ein geparktes Fahrzeug. Frau Grünebergs Haftpflichtversicherung reguliert die berechtigten Ansprüche des Fahrzeughalters.


Immobilien

Haus und Wohnung

Die Privathaftpflichtversicherung umfasst auch die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Mieter oder Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses oder einer selbstgenutzten Wohnung.

Andere Gebäude, vermietete Immobilien und unbebaute Grundstücke können ggf. über gesonderte Einschlüsse in den Privathaftpflichtvertrag aufgenommen werden oder müssen separat über eine Haus und Grundbesitzerhaftpflicht versichert werden.

So zum Beispiel:

  • eine oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer)
  • eine Ferienwohnung
  • ein Ferien- oder Wochenendhauses in Europa
  • unbebauter Grundstücke
  • die Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen

Beispiel 1

Der nicht fachmännisch befestigte Blumenkasten auf dem Balkon von Frau Hoffmann löst sich vom Geländer und beschädigt ein darunter geparktes Auto. Ihre Haftpflichtversicherung begleicht den Schaden.

Beispiel 2

Herr Peter ist Mieter eines Einfamilienhauses. Per Mietvertrag wurde ihm auch die Streu- und Reinigungspflicht übertragen. Eines Morgens wird er durch einen Nachbarn unsanft geweckt, der auf dem Glatteis vor dem Haus gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Die Krankenkasse des Geschädigten fordert Regress von Herrn Peter, da er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Dank seiner Haftpflichtversicherung muss er nicht selbst für die entstehenden Kosten aufkommen.

Beispiel 3

Einige der von Herrn Maier in der von ihm vermieteten Einliegerwohnung angebrachten Deckenplatten fallen herunter. Sie verletzen den Mieter und beschädigen einen Glastisch und den Fernseher des Mieters. Die Haftpflichtversicherung von Herrn Maier kümmert sich um die Ansprüche des geschädigten Mieters.


Innovationsgarantie

Innovationsgarantien bieten mittlerweile viele Privathaftpflicht-Versicherer an. Durch die Innovationsgarantie profitiert der Versicherungsnehmer automatisch von zukünftigen Leistungsverbesserungen der Privathaftpflichtversicherung, sofern diese ohne Mehrbeitrag erfolgen.


Kleingebinde

Gewässergefährdende Stoffe in Kleingebinden sind zumeist begrenzt je Einzelgebinde und im Gesamtfassungsvermögen (z. B. Farbdosen, Kanister) im Rahmen des Privathaftpflichtvertrages ebenfalls mitversichert.

Beispiel

In seiner Garage hat Herr Post mehrere angebrochene Farbeimer übereinander gestapelt gelagert. Einen davon hat er nach Gebrauch anscheinend nicht richtig verschlossen. Dieser Eimer kippt zufällig um und bleibt tagelang unbemerkt liegen. Die Lackfarbe kann so ins Erdreich sickern. Die Privathaftpflicht von Herrn Post kommt für den Schaden auf.


Kraftfahrzeuge

Bestimmte nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen sind mittlerweile im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung bestimmter Kraftfahrzeuge.

Zu den möglichen Einschlüssen gehören beispielwiese:

  • Kraftfahrzeuge bis 6 km/h
  • Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Golfwagen
  • Arbeitsmaschinen bis 20 km/h
  • auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Fahrzeuge
  • fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (ohne Führerscheinpflicht)

Beispiel

Beim Rasenmähen beschädigt Herr Neumann mit seinem Aufsitzrasenmäher den Pkw seines Nachbarn. Seine Haftpflichtversicherung reguliert berechtigte Reparaturkostenansprüche des Nachbarn.


Leistungsgarantie

Einige der privaten Haftpflichtversicherungen garantieren, dass die dem Privathaftpflichtvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR) von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen - jeweils aktueller Stand - ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer abweichen.


Mallorca-Deckung

In der Privathaftpflicht sind gewöhnlich keine Schäden durch das Führen eines Kraftfahrzeuges mitversichert. In einigen Privathaftpflichttarifen kann allerdings die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges subsidiär mitversichert werden. Dies gilt wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.

Beispiel

Herr Timmel mietet sich in seinem Italien-Urlaub einen Leihwagen, um selbst ausgewählte Reiseziele zu erreichen. Dabei verursacht er einen schweren Verkehrsunfall mit mehreren verletzten Personen. Die Haftpflichtversicherung des Leihwagenanbieters gewährt Versicherungsschutz nur in äußerst geringer Höhe. Den diese Summe übersteigenden Schaden kann der Versicherungsnehmer über seine Privathaftpflichtversicherung absichern.


Mietsachschäden

Mietsachschäden an Immobilien

Mittlerweile gilt üblicherweise die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

Beispiel 1

Der Teppichboden in der Mietwohnung von Frau Hartwig wird durch eine herabfallende Zigarettenglut beschädigt. Ihre Privathaftpflicht klärt mit dem Vermieter die Regulierung des Schadens.

Beispiel 2

Herr Krauls hat für seine private Geburtstagsfeier eine Grillhütte angemietet. Beim ausgelassenen Feiern beschädigt eine herunterfallende Flasche eine der Bodenfliesen der Hütte. Auch hier setzt sich die Privathaftpflicht von Herrn Krauls mit dem Vermieter zwecks Schadenregulierung in Verbindung.

 

Mietsachschäden am Inventar in Hotels und Ferienwohnungen

Im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung kann durch besonderen Einschluss die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen bzw. Inventar in gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern summenbegrenzt mitversichert werden.

Beispiel

Während einer Urlaubsreise ist Herr Liebermann in einem Hotel untergebracht. Er schläft mit einer Zigarette in der Hand ein, die Glut fällt herunter, es entsteht ein Brand. Glücklicherweise verhindert die Sprinkleranlage eine Ausbreitung des Feuers auf andere Räume. Die Schäden am Inventar durch das Löschwasser sind über die Haftpflichtversicherung mitversichert.


Mitversicherte Personen

In der Privathaftpflichtversicherung erstreckt sich der gleichartige Versicherungsschutz (abhängig vom Haftpflicht-Versicherer und der gewählten Tarifvariante) auch auf folgende Personen:

  • Ehepartner, Lebensgefährte, minderjährige Kinder
  • volljährige Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung
  • in häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete Personen
  • ein beim Versicherungsnehmer allein lebendes Elternteil

Photovoltaikanlagen

Solaranlagen

Üblicherweise sind Solarstromanlagen nicht über den Privathaftpflichtvertrag versichert. Jedoch bieten einige Haftpflicht-Versicherer mittlerweile folgenden Einschluss im Versicherungsumfang an:

Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage als mitversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht und/oder auf die Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens.

Beispiel 1

Herr Malzahn besitzt ein Einfamilienhaus. Bei einem Unwetter werden Teile der dort installierten Photovoltaikanlage vom Dach gerissen und beschädigen mehrere auf der Straße geparkte Autos. Die Privathaftpflicht gewährt Versicherungsschutz.

Beispiel 2

Das örtliche Stromversorgungsunternehmen stellt gegen Herrn Fielmann Schadenersatzansprüche, da seine Photovoltaikanlage einen Überspannungsschaden an einem Transformator verursacht haben soll. Die Privathaftpflicht von Herrn Fielmann befasst sich mit der Prüfung der Haftpflicht.


Prozesskosten

Solange der Schaden die Deckungssumme nicht übersteigt, trägt der Haftpflichtversicherer die Prozesskosten - gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung - allein.

Beispiel

Herr und Frau Schmitt verursachen mit ihren Fahrrädern, mit denen sie unterwegs sind, einen schweren Verkehrsunfall mit einem hohen Sach- und Personenschaden. Die Deckungssumme von 2,5 Mio. EUR aus einer älteren Privathaftpflicht ist gerade ausreichend. Es kommt über die Höhe der Entschädigung zu einem Prozess, den die Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer führt, und sie trägt auch die Prozesskosten.


Rechtsschutz zur Ausfalldeckung

Einige Privathaftpflicht-Versicherer bieten eine Zusatzdeckung für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung.

In der Privathaftpflicht kann der Versicherungsschutz auch auf den Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen als Ergänzung zur Ausfalldeckung vereinbart werden.

Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der Schadenverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung. Der Haftpflicht-Versicherer trägt die in diesem Zusammenhang anfallenden Rechtsverfolgungskosten.

Beispiel

Herr Bremer vermietet seine Einliegerwohnung. Bei Auszug seines Mieters werden zahlreiche Schäden im Wert von 12.000 EUR an der Wohnung festgestellt. Der Mieter ist mittellos und besitzt auch keinen Versicherungsschutz.

Der Forderungsausfall-Schaden wird gegen Vorlage eines rechtskräftigen Titels und einer nachgewiesen gescheiterten Zwangsvollstreckung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung reguliert.

Da Herr Bremer die Rechtsschutzversicherung als Ergänzung zur Ausfalldeckung vereinbart hat, werden neben der Hauptforderung von 12.000 EUR auch die Rechtsanwalts-, Prozess- und Vollstreckungskosten übernommen, die sich auf ca. 3.000 EUR belaufen. Diese hätte Herr Bremer bei Nichtvorhandensein einer Rechtsschutzversicherung selbst tragen müssen.


Rechtsschutzfunktion

Zum Umfang des Versicherungsschutzes der Privathaftpflicht gehört generell die Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen gegen den Versicherungsnehmer.

Kommt es sogar zu einem Rechtsstreit mit dem Anspruchsteller, führt der Haftpflicht-Versicherer den Prozess und trägt auch die anfallenden Kosten. Deshalb spricht man der Privathaftpflicht oft auch eine Art "passiver Rechtsschutzfunktion" zu. Sie ersetzt jedoch in keinem Fall eine Rechtsschutzversicherung.

Beispiel

Infolge einer Unterzuckerung bricht Herr Weitner mitten in einem Kaufhaus bewusstlos zusammen und reißt dabei ein Warenregal um. Glücklicherweise reagieren andere Kunden sofort und Herr Weitner steht schnell wieder auf seinen Beinen. Das Kaufhaus verlangt jedoch Schadenersatz für die beschädigte Ware von ihm. Von Gesetzes wegen kann man jedoch, wenn man im Zustand der Bewusstlosigkeit einem anderen einen Schaden zufügt, für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden. Herr Weitner wünscht deshalb von der privaten Haftpflichtversicherung die Abwehr der ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen des Kaufhauses.


Regressansprüche

Regressansprüche von Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungen, sonstigen Versicherern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.

Grundsätzlich sind zwar im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen, jedoch gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungen sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden in vielen Haftpflicht-Tarifen bereits mitversichert.

Beispiel

Herr Berg lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren dreijähriger Tochter zusammen. Während die Kindesmutter allein einkaufen geht, stürzt zu Hause ihr Kind in einem unbeaufsichtigten Moment und bricht sich dabei einen Arm. Die Krankenkasse des Kindes stellt nach Abschluss der Heilbehandlung Regressansprüche gegen Herrn Berg, da er seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Haftpflichtversicherung von Herrn Berg nimmt den Fall auf.


Reiten fremder Pferde oder Fahren fremder Fuhrwerke

In den meisten Privathaftpflichtverträgen gilt die gesetzliche Haftpflicht als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde oder als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken im Rahmen der Haftpflichtversicherung mitversichert, soweit nicht über eine Tierhalterhaftpflicht Versicherungsschutz besteht.

Beispiel

Für einen Ausflug hat sich Herr Zacher eine Kutsche samt Pferd von einem Bekannten geliehen, der keine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besitzt. Während des Ausflugs streift Herr Zacher in einer engen Gasse mit der geliehenen Kutsche ein geparktes Auto. Für diesen Schadenfall besteht Versicherungsschutz über seine Privathaftpflichtversicherung.


Rückstau des Straßenkanals

Auch Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals können in der Privathaftpflicht mitversichert werden.

Beispiel

Nach starken Witterungsniederschlägen verschmutzt austretendes Abwasser den Hausrat des Mieters Herr Geber. Er lebt in der mitversicherten Souterrain-Wohnung des Einfamilienhauses von Herrn Ilmer. Bei der Schadenermittlung wird festgestellt, dass die Rückstauklappe des Hauses defekt war. Die Haftpflichtversicherung von Herrn Ilmer kümmert sich um die Schadenersatzansprüche seines Vermieters.


Schimmelbildung

Die meisten Haftpflichtversicherer schließen zwar Mietsachschäden an Immobilien in zu privaten Zwecken gemieteten Räumen im Versicherungsschutz ein, allerdings werden üblicherweise Haftpflichtansprüche wegen Schäden infolge von Schimmelbildung ausgeschlossen. Auf diese bedeutende Einschränkung des Versicherungsschutzes verzichtet beispielsweise die Haftpflichtkasse Darmstadt.

Beispiel

Familie Kurt stellt fest, dass sich in einer Schlafzimmerecke ihrer gemieteten Wohnung ein Schimmelfleck gebildet hat. Sie wissen: Da viele Schimmelpilze auch gesundheitsgefährlich sind, ist hier schnelles Handeln gefragt, und sie informieren unverzüglich ihren Vermieter Herrn Lauber. Seine Aufgabe ist es nun, die Ursache für den Schimmel festzustellen und ihn beseitigen zu lassen. Die Kosten für den Aufwand hat derjenige zu tragen, der die Schimmelbildung verursacht hat. Wer tatsächlich für den Befall verantwortlich ist, kann nur durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Die Privathaftpflicht von Herrn Lauber prüft, ob die gegen ihn gerichteten Haftpflichtansprüche seiner Mieter wegen Schimmelbildung berechtigt sind. Sie wehrt ggf. unberechtigte Forderungen ab oder reguliert schuldhaft von Herrn Lauber verursachte Schimmelschäden an der Mietwohnung.


Schlüsselverlust

Schlüsselverlust beruflicher Schlüssel

In der Privathaftpflicht kann die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erhaltenen Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben mitversichert werden.

Beispiel 1

Frau Schaper hat die Codekarte verloren, die ihr Zugang zur Firma ihres Arbeitgebers gewährt. Die Kosten für die Sperrung der verlorenen Codekarte und die Ersatzkarte fordert der Arbeitgeber von Frau Schaper zurück. Durch den besonderen Vertragseinschluss von Schlüsselverlusten ist sie hier entsprechend abgesichert.

Beispiel 2

Herr Kraus ist freiberuflicher Rechtsanwalt und hat den Schlüssel zur Zentral-Schließanlage für das Geschäftshaus, in dem er ein Büro angemietet hat, verloren. Aus Sicherheitsgründen muss die gesamte Zentral-Schließanlage des Gebäudes ausgetauscht werden. Herr Kraus hat innerhalb seiner Privathaftpflichtversicherung das Schlüsselverlustrisiko eingeschlossen und ist somit für solche Fälle gut versichert.

 

Schlüsselverlust privater fremde Schlüssel

Auch der Schlüsselverlust von privaten fremden Schlüsseln kann in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden, so gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben (z. B. der Schlüssel einer gemieteten Wohnung, eines Hotelzimmers oder General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) mitversichert.

Beispiel 1

Frau Hartung hat den Schlüssel ihrer Mietwohnung verloren. Da in dem Mietshaus auch zahlreiche Arztpraxen angesiedelt sind, muss aus Sicherheitsgründen die Zentral-Schließanlage des Gebäudes ausgetauscht werden.

Beispiel 2

Herr Bachmann hat den Schlüssel zum Clubhaus seines Schützenvereins, für den er ehrenamtlich tätig ist, verlegt. Aus Sicherheitsgründen wird die Schließanlage des Clubhauses ausgetauscht.

In beiden Fällen gewährt die Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmern Versicherungsschutz sofern das Schlüsselverlustrisiko mit abgeschlossen wurde.


Selbstbeteiligung

Eine Haftpflichtversicherung schützt vor allem gegen finanzielle Risiken, die durch Extremschäden entstehen können. Kleinere Missgeschicke können dagegen oftmals unkompliziert aus eigener Tasche bezahlt werden. Mit Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (SB) bezahlt der Versicherungsnehmer Kleinschäden selbst und profitiert dafür von Preisnachlässen von bis zu 50 Prozent!

Der Abwehranspruch bleibt dabei meistens uneingeschränkt bestehen und wird nicht durch eine SB ausgeschlossen. Die meisten Privathaftpflichtversicherungen betreiben die Abwehr von nicht gerechtfertigten Schadenersatzforderungen, auch wenn der Schaden unter der vereinbarten Selbstbeteiligung liegt.

Beispiel

Herr Braun hat eine generelle SB von 125 EUR bei seiner Privathaftpflicht abgeschlossen. Der Nachbar verlangt aufgrund eines angeblichen Schadenereignisses, das Herr Braun zu vertreten haben soll, Schadenersatz in Höhe von 100 EUR. Herr Braun bestreitet entschieden, für den Schaden verantwortlich zu sein und erwartet von der Haftpflichtversicherung die Abwehr des Anspruchs. Sie kümmert sich darum.


Sport

Sportklausel

Im Rahmen der Privathaftpflicht gilt üblicherweise die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mögliche Schäden im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport mitversichert.

Beispiel 1

Der Sohn von Herrn Brandes spielt in einem Tennisclub. Während eines Spiels fliegt der Ball weit über das Netz in die Fensterscheibe des Nachbarhauses.

Beispiel 2

Frau Kerner fährt Ski. Sie ist dabei recht unerfahren und unsicher. Sie will am Pistenrand anhalten und achtet dabei nicht auf eine andere talabwärts fahrende Skiläuferin. Sie prallt mit ihr zusammen. Beide erleiden Verletzungen. Die zweite Skifahrerin besonders massive. Die Privathaftpflichtversicherung von Frau Kerner kümmert sich um die ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche.


Surfbretter

Bereits in vielen Privathaftpflichtangeboten gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mögliche Schäden im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport mitversichert.

Beispiel 1

Der Besitz und das Führen von Wassersportfahrzeugen (z. B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote, Surfbretter/Windsurfbretter sowie geliehene Segelboote) können im Rahmen der Privathaftpflicht mitversichert werden.

Beispiel 2

Der ungeübte Herr Taucher prallt bei einem Wendemanöver beim Windsurfen mit einem anderen Surfer zusammen. Der andere Surfer trägt eine Platzwunde davon und auch das fremde Sportgerät kommt zu Schaden. Der fremde Surfer fordert daraufhin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die Privathaftpflichtversicherung von Herrn Taucher bietet hierfür Deckung.


Tagesmutter

Wer als Tagesmutter tätig ist sollte auf diesen besonderen Risikoeinschluss im Privathaftpflichtvertrag achten.

Tagesmütter haften für die durch ihre minderjährigen Tageskinder verursachten Schäden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter / Tageseltern, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht, kann im Rahmen der Privathaftpflicht mitversichert werden.

Sofern vereinbart kann auch dann Versicherungsschutz bestehen, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Eingeschlossen werden zudem auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber Tagesmutter/Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.

Beispiel 1

Gegen ein geringfügiges Entgelt betreut Frau Clara ein vierjähriges Kind. Beim Spielen verletzt sich das Kind am Auge mit einer herumliegenden Schere. Die Eltern des Kindes sind der Meinung, dass die Tagesmutter ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigt und den Schaden fahrlässig herbeigeführt hat. Die Eltern des Kindes fordern Schadenersatz. Die Privathaftpflicht von Frau Clara übernimmt hier die Klärung und ggf. die Zahlungsforderung.

Beispiel 2

Frau Maurer arbeitet als Tagesmutter von drei kleinen Kindern, mit denen sie zum nahe gelegenen Spielplatz geht. Einer der Jungen haut beim Spielen in der Sandkiste unbeabsichtigt einem Mädchen seine Blechschaufel auf den Kopf und verletzt sie dabei. Da Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht selbst für ihre Schäden haften, wird hier geprüft, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Tagesmutter vorliegt. Die Privathaftpflichtversicherung von Frau Maurer kümmert sich um ihre Interessen.


Vermögensschäden

Ein Vermögensschaden im versicherungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn dieser weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden unmittelbar in Zusammenhang steht. Vermögensschäden sind im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Deckungssumme mitversichert.

Beispiel

Frau Klein hat sich Kaminholz liefern lassen. Dieses hat sie an einer ungünstigen Stelle abladen lassen, so dass es unbeabsichtigt ihrem Nachbarn, einem Rechtsanwalt, die Ausfahrt aus seiner Garage versperrt. Um einen wichtigen Termin vor Gericht nicht zu verpassen, fährt der Rechtsanwalt kurzerhand mit einem Taxi zum Gericht. Die Taxirechnung legt er anschließend Frau Klein zur Begleichung vor. Ihre Privathaftpflichtversicherung zahlt sie für sie.


Versicherungsschein

Als Versicherungsschein oder auch Police wird die Urkunde bezeichnet, die den zustande gekommenen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bezeichnet. Im Versicherungsschein werden die wichtigsten vertraglichen Vereinbarungen (Versicherungsnehmer, Deckungssummen, Tarifvariante etc.) und die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen aufgeführt.


Versicherungsumfang

Der in der Privathaftpflichtversicherung gegebene Versicherungsschutz ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) geregelt und kann durch Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) um beispielsweise folgende Einschlüsse erweitert werden:

  • Abhandenkommen oder Beschädigung geliehener oder gemieteter Sachen
  • Mallorca-Deckung
  • Eigene Wasserfahrzeuge (Segelboote und Motorboote)
  • Belade- und Entladeschäden
  • Verlust beruflicher Schlüssel
  • Berufliche Nebentätigkeiten
  • Arbeitgeberansprüche sowie Ansprüche von Arbeitskollegen
  • Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
  • Verzicht auf alle bedingungsgemäß vereinbarten Selbstbeteiligungen

Vorsorgeversicherung

Die Vorsorgeversicherung tritt für neue Risiken ein, die nach Abschluss des Vertrages während der Laufzeit neu entstehen. Mit Erhalt der nächsten Beitragsrechnung wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, neue Risiken anzuzeigen, die innerhalb der letzten Versicherungsperiode hinzugekommen sind.

Wenn nötig, ist dann eine Haftpflichtversicherung für die neuen Risiken abzuschließen!


Waffenbesitz

Das Haftpflichtrisiko aus erlaubtem Waffenbesitz kann über einen besonderen Einschluss in den Haftpflichtvertrag mitversichert werden.

Sofern eingeschlossen besteht im Rahmen der Privathaftpflicht auch Versicherungsschutz für den erlaubten privaten Besitz und den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie von Munition und Geschossen.

Generell besteht kein Versicherungsschutz beim Gebrauch der Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

Beispiel

Herr Maier ist Sportschütze. Beim Reinigen seiner Pistole löst sich ein Schuss, da er eine in der Waffe verbliebene Kugel übersehen hat. Glücklicherweise kommt keine Person zu Schaden. Der Querschläger ist aber durch das Fenster in ein vor dem Haus parkendes Fahrzeug eingeschlagen. Dessen Besitzer verlangt Schadenersatz von Herrn Maier. Seine Haftpflichtversicherung übernimmt die Regulierung.


Wasserfahrzeuge

Der Besitz und das Führen von Wassersportfahrzeugen (z. B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauchboote, Ruderboote oder Paddelboote, Surfbretter/ Windsurfbretter sowie geliehene Segelboote) können im Rahmen einer Privathaftpflicht mitversichert werden.

Ausgenommen bleiben meistens eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor (Hilfsmotor oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen.

Mitversichert werden kann jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motor, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Wenn es der Versicherungsnehmer wünscht, kann der Versicherungsschutz bei einigen Anbietern auf das Führen eigener Motorboote - teilweise mit begrenzter Motorstärke - sowie eigener Segelboote - teilweise mit Begrenzung der Segelfläche - erweitert werden.

Beispiel 1

Herr Bach segelt auf einem See mit einem gemieteten Segelboot. Er übersieht dabei einen Schwimmer und kollidiert mit diesem. Der Schwimmer wird dabei verletzt.

Beispiel 2

Für einen Ausflug auf der Oder leiht sich Herr Zander ein Tretboot mit Elektromotor. Beim Zusammenstoß mit einem Kanu wird dieses zerstört. Der Kanufahrer fordert Schadenersatz.

Bei entsprechendem Vertragseinschluss kümmert sich in beiden Fällen die private Haftpflichtversicherung für die Schadenverursacher um die ihnen gegenüber geltend gemachten Schadenersatzansprüche.