Antworten auf die häufigsten Fragen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie hier:
Auch ohne eigenes Verschulden können Sie oder Ihre Familie leicht in einen Rechtsstreit geraten. Ohne einen erfahrenen Rechtsanwalt haben Sie dann nicht nur ein Problem, sondern zusätzlich auch noch Ärger und zusätzliche Kosten!
Grundsätzlich haben Sie beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung eine drei monatige Wartezeit. Diese Wartezeit gilt nicht bei Streitigkeiten aus Schadensersatzforderungen und im Strafrechtsschutzverfahren sowie beim Wechsel der Rechtsschutzversicherung. Dabei ist zu beachten, dass keine zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes zwischen Vorversicherung und Anschlussversicherung stattfindet. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung tritt dann im Schadensfall sofort ein.
Sie können zum Ende des Versicherungsjahres bzw. zum Ende der Vertragslaufzeit ihren bisherigen Rechtsschutzvertrag kündigen. Wenn der Übergang zwischen den beiden Verträgen tagesgenau abläuft wird Ihnen die Wartezeit angerechnet, so müssen Sie nicht noch einmal drei Monate warten ehe die Rechtsschutzversicherung in Kraft tritt.
Bei einem neuen Rechtsschutzvertrag haben Sie ansonsten eine Wartezeit von drei Monaten. Sollte bereits ein Schadensfall eingetreten sein, so gilt der Rechtsschutz dafür nicht! Die Wartezeit muss beendet sein, dann erst darf die Ursache eines Rechtsschutzfalls eintreten.
Keine Wartezeit besteht üblicherweise in der Verkehrsrechtsschutzversicherung!
Schadensersatzrechtschutz, wenn sie z.B. Arztkosten, Krankenhauskosten, ein Schmerzensgeld oder die Reparatur für den beschädigten Gartenzaun geltend machen wollen.
Arbeitsrechtschutz wenn Sie außergerichtlich oder gerichtlich Streit wegen einer Kündigung, Urlaubs, Lohn oder Gehaltsansprüche oder der betrieblichen Altersversorgung klären wollen.
Rechtsschutz im Vertrags und Sachenrecht wenn Sie beispielsweise Streitigkeiten aus Kauf, Reparatur, Versicherungs, Reise oder Darlehensverträgen vor Gericht bringen wollen.
Steuerrechtschutz vor Gerichten wenn Sie gegen die Entscheidung Ihres Finanzamtes bei der Lohn, Einkommen oder Erbschaftssteuer vorgehen wollen oder Sie Streit mit öffentlichen Einrichtungen etwa wegen der Strom, Gas oder Wasserrechnung klären wollen.
Strafrechtschutz wenn Sie oder Ihre Angehörigen einem Straf, Bußgeld oder Disziplinarverfahren entgegentreten wollen oder Sie als Aufsichtspflichtiger, Tierhalter, Jäger oder Sportler Prozesse abwehren wollen.
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsschutz im Familien und Erbrecht, Sozialgerichts, Disziplinar und Standesrechtsschutz.
Sie sind versichert im privaten Lebensbereich und im beruflichen Bereich, in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit. Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, volljährigen Kinder; letztere jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt der Aufnahme einer auf Dauer angelegten, beruflichen Tätigkeit, aus der auf Dauer Entgelt bezogen wird.
Nur wenn Sie wirklich Single sind, d.h. mit keinem Ehepartner oder Lebensgefährten zusammenleben, können Sie auch den Singlerabatt in Anspruch nehmen. Ansonsten kommt für Sie nur der Familienrechtsschutz in Frage.
Sie können den Privat und Berufsrechtsschutz um einen Verkehrsrechtsschutz und um einen Wohnungs und Grundstücksrechtsschutz für Eigentümer und Mieter ergänzen. In den meisten Fällen ist es besser, alles zusammen in einem Kompaktpaket zu versichern, als beispielsweise den Verkehrs und Mietrechtsschutz einzeln zu versichern, weil die angebotenen Rechtsschutz Pakete meistens viel preiswerter ausfallen.
Schadensersatzrechtschutz, Rechtsschutz im Vertrags und Sachenrecht, Steuerrechtschutz vor Gerichten, Verwaltungsrechtschutz in Verkehrssachen, Strafrechtschutz und Ordnungswidrigkeiten Rechtschutz.
Sie sind versichert als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse jedes bei Abschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge und Anhänger.
Als Mieter jedes von Ihnen als Selbstfahrer-Vermietungsfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemietete Motorfahrzeuge und Anhänger zu Lande.
Als Fahrer fremder Fahrzeuge, d.h., Kraftfahrzeuge die Ihnen weder gehörender noch auf Ihren Namen zugelassenen sind oder mit einem Versicherungskennzeichen versehene Fahrzeuge sowie als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
Mitversichert sind alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen der auf Sie zugelassenen oder auf Ihren Namen mit Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge und Anhänger zu Lande.
Im Verkehrsrechtsschutz ist nur ein ganz bestimmtes, im Versicherungsschein genanntes Fahrzeug versichert. Es kann sich dabei um das einzige Fahrzeug des Versicherungsnehmers handeln oder um eines aus einem großen Fuhrpark oder auch um ein Fahrzeug, das nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist.
Der Versicherungsschutz im Familienverkehrsrechtsschutz ist umfangreicher, hier sind grundsätzlich alle Fahrzeuge der mitversicherten Personen versichert und nicht nur das Fahrzeug welches auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist.
Im Verkehrsrechtsschutz für die Familie sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge mitversichert.
Hierzu ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung erforderlich. Denn im Verkehrsrechtsschutz besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten.
Wohnungs und Grundstücksrechtsschutz für gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Angelegenheiten des Steuer und sonstigen Abgabenrechts vor deutschen Finanz und Verwaltungsgerichten. Steuerrechtsschutz vor Gerichten.
Eingeschlossen sind auch Garagen und Kfz-Abstellplätze.
Sie sind versichert als Eigentümer, Vermieter oder Verpächter, Mieter oder Pächter, Nutzungsberechtigter des im Antrag bezeichneten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles.
Sie sind nicht versichert für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Grundstückseigentümer in Planfeststellungs, Flurbereinigungs und Enteignungsverfahren sowie in sonstigen, im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten.
In Auseinandersetzungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Baugrundstückes; der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen oder für die Finanzierung eines solchen Vorhabens; Angelegenheiten der Bewertung von Immobilien und wegen Erschließungs und sonstigen Anliegerabgaben (außer den laufend erhobenen Gebühren für die Grundstücksversorgung).
Grundsätzlich ist nur die vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte Wohneinheit am Erstwohnsitz versichert. Weitere selbst genutzte oder vermietete Wohneinheiten sind nicht automatisch mitversichert. Hierfür muss Versicherungsschutz gesondert beantragt werden. Darüber hinaus wird für diese zusätzlichen Einheiten ein gesonderter Beitrag fällig, der sich nach Art und Anzahl, ggf. nach der Jahresbruttomiete des jeweiligen Objektes richtet.
Sie können Ihren Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin über Ihre Rechtsschutzversicherung mitversichern, indem Sie den Familientarif beantragen.
Im Familientarif ist der Lebenspartner, sofern der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, automatisch mitversichert. Tragen Sie ihn im Antrag entsprechend ein. Voraussetzung ist, dass laut Melderegister mit dem Versicherungsnehmer eine häusliche Gemeinschaft besteht. Eine ausdrückliche Bestätigung im Versicherungsschein entfällt. Auch Alleinstehende mit Kind gelten i.d.R. als Single. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dann auch auf die Kinder des Lebenspartners.
Im Familien Tarif sind Kinder automatisch mitversichert. Versicherungsschutz besteht für die minderjährigen Kinder und die unverheirateten volljährigen Kinder, solange sie noch keine dauerhafte Berufstätigkeit begonnen haben.
Achtung! Die volljährigen Kinder müssen, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, eine separate Verkehrsrechtsschutzversicherung abschließen! Im Familienrechtsschutz (Privat und Berufsrechtsschutz) sind sie aber neben den Eltern mitversichert.
Zu den mitversicherten Kindern zählen neben den leiblichen Kindern des Versicherungsnehmers auch Kinder, die für ehelich erklärt wurden, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, die dauernd im Haushalt des Versicherungsnehmers leben, Kinder des Ehegatten des Versicherungsnehmers und Kinder des Lebenspartners des Versicherungsnehmers, sofern der Versicherungsnehmer unverheiratet ist und eine häusliche Gemeinschaft laut Melderegister besteht.
Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, endet auch die Mitversicherung. Dann ist eine eigene Rechtsschutzversicherung erforderlich.
Folgende Kosten trägt die Rechtsschutzversicherung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren:
Ja, Sie können einen Anwalt Ihrer Wahl zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Staaten der Europäischen Union.
Nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles können Sie sich selbst einen Rechtsanwalt auswählen (freie Anwaltswahl). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass höchstens die gesetzliche Vergütung gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) über Ihre Rechtsschutzversicherung gedeckt ist. Ein Honorar aufgrund einer freien Vereinbarung trägt die Rechtsschutzversicherung nur in der Höhe, in der dem Rechtsanwalt eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden hätte. Ein darüber hinaus vereinbartes Honorar wird somit nicht übernommen.
Der Privatrechtsschutz muss grundsätzlich nicht beantragt werden, denn Verkehrsrechtsschutz sowie der Wohnungs und Grundstücksrechtsschutz für Eigentümer und Mieter können auch als Einzelvertrag versichert werden. Üblicherweise kann es zu einem verhältnismäßig höheren Preis führen, wenn Einzelrisiken statt einer Tarifkombination versichert werden. Hier lohnt sich ein Vergleich.
Der Berufsrechtsschutz für Arbeitsnehmer kann generell nur als Bestandteil der Privatrechtsschutzversicherung beantragt und abgeschlossen werden.
Bei dem Stellen einer Strafanzeige handelt es sich um eine aktive Rechtsverfolgung. Diese ist nicht Bestandteil des Versicherungsschutzes einer Rechtsschutzversicherung.
Unter Vorsatzdaten versteht man die Taten, die ein Täter wissentlich bzw. grob fahrlässig ausführt (z.B. Diebstahl, Körperverletzung, Beleidigungen, Betrug). Diese sind vom Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen.
Die Erteilung einer Deckungszusage im Schadenfall ist, je nach Tarif und Gesellschaft, entweder von einem Stichentscheid oder einem Schiedsentscheid abhängig.
Bei einem Stichentscheid kann bei Ablehnung der Deckung durch den Rechtsschutz-Versicherer der vom Kunden ausgewählte Rechtsanwalt argumentieren.
Bei einem Schiedsentscheid würde die Entscheidung ein vom Rechtsschutz-Versicherer beauftragter Schiedsgutachter urteilen.