Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, kann vor allem bei älteren Fahrzeugen eine Wertverbesserung eintreten.
Durch den Abzug "neu für alt" wird diese Wertverbesserung wieder ausgeglichen. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechender Betrag (neu für alt) abgezogen, so dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Werkstattkosten alleine tragen muss.
Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem Alter und dem Grad der Abnutzung der ersetzten Teile bzw. der Lackierung.
Der Versicherer kann allerdings auf den Abzug "neu für alt" generell oder teilweise verzichten!
Bei der All-Risk-Versicherung handelt es sich um eine Versicherungsform, bei der das versicherte Fahrzeug grundsätzlich gegen alle denkbaren Gefahren bis auf die ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannten Ausschlüsse versichert ist.
Diese Deckungsform ist im Bereich der privaten Kfz-Versicherung nicht üblich.
Mit dem Auslandsschadenschutz sichert sich der Autofahrer gegen Versicherungslücken ab, die durch unverschuldete Unfälle im Ausland entstehen.
Die Entschädigungssummen für Personen- und Sachschäden sind in einigen Ländern geringer als in Deutschland. Bei Entschädigung durch den ausländischen Versicherer müssen deutsche Autofahrer damit rechnen, dass sie deutlich schlechtere Leistungen erhalten als in Deutschland.
Besteht eine Auslandsschadenschutzversicherung, wird der Versicherungsnehmer von seinem Versicherer bei Unfällen so entschädigt, als wäre der ausländische Unfallverursacher bei diesem in Deutschland haftpflichtversichert.
Der Versicherungsnehmer kann zwischen folgenden Versicherungssummen wählen (Versicherungssumme = in der Folge als Deckungssumme bezeichnet):
Die geringste mögliche Versicherungssumme beträgt 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, 1.120.000 Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden.
50 Mio. Euro bzw. 100 Mio. Euro pauschal für Sach-, Vermögens- und Personenschäden je Schadensfall. Bei den Pauschaldeckungssummen von 50 bzw. 100 Mio. Euro ist die Deckungssumme pro geschädigte Person je nach Versicherer auf 8 bis 15 Mio. Euro begrenzt.
Elementarschäden sind Schäden, die durch Naturereignisse unmittelbar am Fahrzeug verursacht werden. Dazu gehören z.B. Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung.
Fahranfänger werden normalerweise in die Schadenfreiheitsklasse 0 eingestuft. Einige Versicherer bieten Fahranfängern einen günstigeren Einstieg, z.B. in die SF-Klasse 1/2, wenn z.B. ein Elternteil beim Versicherer mindestens einen Pkw in einer bestimmten SF-Klasse versichert hat.
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Bei einem selbstverschuldeten Unfall und bei Unfällen durch höhere Gewalt kann der Fahrer keine Haftpflichtansprüche geltend machen.
Diese Lücke kann durch eine Fahrerschutzversicherung geschlossen werden, insbesondere, wenn kein privater Unfallschutz besteht.
Wichtig ist deshalb, zunächst zu fragen, ob eine private Unfallversicherung existiert und diese eventuellen Schäden bei Fahrerunfall abdeckt.
Bei einer besonderen Führerscheinregelung wird der Versicherungsnehmer z.B. gleich in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn er seinen Führerschein seit mindestens drei Jahren hat.
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Im Fall eines Verlustes oder Totalschadens eines geleasten bzw. kreditfinanzierten Fahrzeugs muss der Leasing- bzw. Kreditnehmer grundsätzlich die Restforderung aus dem Finanzierungsvertrag an den Leasing- bzw. Kreditgeber zahlen.
Diese liegt aber oft über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, der von der Versicherung ersetzt wird. Mit der GAP-Deckung wird diese Differenz ausgeglichen (gap = englisch: Lücke).
Ist also eine GAP-Deckung vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Verlust oder Totalschaden des geleasten bzw. kreditfinanzierten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungsvertrages die Differenz zwischen dem Widerbeschaffungswert und der vertraglichen Restforderung.
Gemäß § 81 Abs. 2 VVG kann der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere der Schuld kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (z.B. Überfahren einer roten Ampel).
In der Kaskoversicherung verzichten viele Versicherer "auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls".
Ausgenommen von diesem Verzicht sind meistens die Leistungsfälle, die durch grob fahrlässiges Ermöglichen des Diebstahls eines Fahrzeuges oder seiner Teile, durch Konsum von Alkohol oder berauschender Mittel (Drogen, Medikamente) entstanden sind.
Ist eine Kaufwertentschädigung versichert, erstattet der Versicherer bei einem Totalschaden, bei einer Zerstörung oder einem Diebstahl den Kaufwert des Fahrzeugs. Bei der Frage, was unter dem Kaufwert zu verstehen ist, verwenden die Versicherer unterschiedliche Definitionen.
Unter dem Kaufwert kann z.B. verstanden werden:
Der Versicherer kann weiterhin die Erstattung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen oder auch eine Höchstentschädigung vereinbaren.
Beim Gebrauch fremder Fahrzeuge im Ausland (Fahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen und versichert sind, z.B. Mietfahrzeuge) können gefährliche Lücken im Haftpflichtversicherungsschutz auftreten, da in vielen Ländern die gesetzliche Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungen sehr niedrig sind und für schwere Personen- und Sachschäden nicht ausreichen können.
Dies hätte zur Folge, dass deutsche Versicherungsnehmer, die in solchen Ländern einen Unfall verursachen, mangels ausreichender Deckung eventuell zu großen Teilen selbst für den Schaden aufkommen müssten.
Durch die Mallorca-Police wird der Haftpflichtversicherungsschutz für fremde Fahrzeuge im Ausland auf das in Deutschland gültige Niveau aufgestockt.
Im Rahmen der Kaskoversicherung können unmittelbare Schäden durch Tierbisse oder Marderbisse in der Regel mitversichert werden.
Vorwiegend werden unmittelbare Schäden an Schläuchen, Bremsleitungen, an der Verkabelung oder den Gummimanschetten übernommen. Diese Schäden müssen wegen der Selbstbeteiligung allerdings oftmals aus der eigenen Tasche bezahlt werden.
Bei einigen Versicherern sind auch Folgeschäden (z.B. Motorschaden infolge Überhitzung wegen eines angenagten Kühlmittelschlauchs) bis zu einem gewissen Betrag oder auch unbegrenzt mitversichert.
Ist eine Neuwertentschädigung versichert, erstattet der Versicherer bei einem Totalschaden, bei einer Zerstörung oder einem Diebstahl über den Wiederbeschaffungswert (Preis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben) hinaus den Neupreis des Fahrzeugs, sofern das Fahrzeug eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat.
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss.
Der Versicherer kann die Erstattung auch von anderen Umständen abhängig machen, wie z.B. dass der Versicherungsnehmer Ersteigentümer des Fahrzeugs ist oder dass die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 Prozent des Neupreises erreichen oder übersteigen.
Hat ein Autofahrer bei langjähriger Schadenfreiheit (höchste Schadenfreiheitsklasse und geringster Beitragssatz) einen Unfallschaden, den die Versicherung reguliert, wird der Versicherungsnehmer zwar in eine niedrigere SF-Klasse zurückgestuft, der Beitragssatz bleibt aber unverändert. Erst bei weiteren Schäden erfolgt eine Rückstufung mit der Folge einer Erhöhung des Beitragssatzes.
Der Rabattretter verschwindet langsam aber sicher vom Versicherungsmarkt, bereits sehr viele Anbieter haben im Zuge der Neukalkulation der Unisex-Tarife den Rabattretter bereits aus den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Versicherung) gestrichen.
Bei dem Rabattschutz (meist gegen Aufpreis) bleiben ein oder mehrere Schäden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingetreten sind, ohne Auswirkung auf die Prämie.
Der Versicherungsnehmer wird nicht in eine niedrigere SF-Klasse zurückgestuft.
Der Rabattschutz wird von einigen Kfz-Versicherungen angeboten und kann bei diesen separat für die Sparte Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung vereinbart werden.
Bei Vereinbarung eines Schutzbriefes erhält der Versicherungsnehmer Hilfe für das versicherte Fahrzeug im Falle einer Panne, eines Unfalls oder eines Diebstahls.
Viele Versicherer bieten im Rahmen der Kfz-Haftpflicht oder der Kaskoversicherung den Einschluss eines Schutzbriefes ohne Beitragszuschlag oder gegen einen geringen Mehrbeitrag an.
Mitglieder eines Automobilclubs wie z.B. ADAC oder ACE können weitestgehend auf einen zusätzlichen Schutzbrief verzichten, da diese Leistungen bereits über den Automobill-Club abgedeckt sind.
In den Versicherungsbedingungen ist aufgelistet, welche im Fahrzeug eingebauten, angebauten, im Fahrzeug unter Verschluss gehaltenen oder mit dem Kraftfahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbundenen Teile mitversichert sind.
Außerdem ist oftmals aufgeführt, bis zu welchem Betrag die Versicherung bereit ist, für bestimmte Fahrzeugteile einzutreten.
Auch wird in den Versicherungsbedingungen dargestellt, was gegen einen Beitragszuschlag mitversichert werden kann bzw. welche Teile und Gegenstände nicht versicherbar sind.
Die Kaskoversicherung umfasst die Beschädigung und Zerstörung durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z.B. Rehe, Hasen, Wildschweine, Füchse, Dachse, Marder).
Demnach sind Schäden durch einen Zusammenstoß z.B. mit Pferden, Rindern, Schafen davon nicht umfasst.
Einige Versicherer erweitern die Versicherung auch auf solche Schäden, die auf Grund eines Zusammenstoßes mit einem anderen Tier (z.B. mit Pferden, Rindern, Schafen oder Tiere aller Art) entstanden sind.
Beim Gebrauch eines Fahrzeugs kann es zu erheblichen Umweltschäden kommen. Das 2007 in Kraft getretene Umweltschadensgesetz verpflichtet den Verantwortlichen u.a. zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen an Flora, Fauna, Böden und Gewässern.
Voraussetzung für eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz ist, dass der Schaden in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.
Einige Gesellschaften bieten einen Schutz vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz.
Bei Vereinbarung einer Werkstattbindung muss das Fahrzeug im Falle eines Schadens in einer vom Versicherer festgelegten Partnerwerkstatt repariert werden.
Wird dies nicht eingehalten, kann der Versicherer Sanktionen erheben. Beispielsweise übernimmt die Versicherung nicht die vollen Kosten, sondern behält einen Abschlag zurück.
Der Zweitwagen eines Versicherungsnehmers wird in der Regel in die SF-1/2 eingestuft. Unter bestimmten Bedingungen bieten viele Versicherer darüber hinaus verbesserte Zweitwageneinstufungen an.
Der verbesserte Standard dafür ist die Einstufung in die SF-Klasse 2. An diese Einstufung sind oft Bedingungen wie z.B. Fahrerkreis nur Versicherungsnehmer und Partner oder alle Fahrer über 23 Jahre geknüpft.
Über diese normale Verbesserung hinaus gibt es auch Versicherer, die bei Erfüllung strenger Bedingungen den Zweitwagen in eine noch höhere Klasse oder sogar wie den Erstwagen einstufen.
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